Wann ist der richtige Zeitpunkt zum Kinderkriegen? Wann setzen wir die Verhütung ab? Sollten wir das Ungeborene eigentlich schon versichern? Timing ist alles – gerade in der Familienplanung. Doch lassen Sie sich nicht unnötig stressen. Wir sagen Ihnen, wie Sie alles ganz in Ruhe angehen und welcher Versicherungsschutz zu welchem Zeitpunkt Sinn macht.
Vor der Schwangerschaft:
Es klingt weit hergeholt, aber machen Sie sich bereits vor der Schwangerschaft Gedanken über die Geburt. Wünschen Sie beispielsweise, dass Sie Ihre Frauenärztin begleitet? In vielen Spitälern ist der Arzt Ihres Vertrauens nicht zur Entbindung zugelassen. Dann sollten Sie eine höhere Akutspitalstufe versichern – und dies spätestens neun Monate (270 Tage) vor der Geburt. So lange dauert es nämlich, bis die höhere Versicherungsstufe wirksam wird.
Während der Schwangerschaft:
Melden Sie Ihr Kind bereits vor der Geburt bei Ihrer Krankenkasse an. So profitiert es vom ersten Tag an von einem kompletten Versicherungsschutz. Dies minimiert nicht nur die finanziellen Risiken bei Geburtskomplikationen, sondern garantiert Ihnen und Ihrem Baby eine optimale medizinische und pflegerische Betreuung.
Leistungen der SLKK bei Schwangerschaft
Die Bedürfnisse rund um eine bevorstehende Geburt sind vielfältig. Um sich seine Wünsche erfüllen zu können, reicht die Grundversicherung meistens nicht aus. Deshalb empfiehlt die SLKK ganz gezielt eine Kombination aus Grund- und Zusatzversicherung. Die untenstehenden Leistungen geben Ihnen ein Bild einer möglichen Kombination.
Leistungen bei Schwangerschaft | |
---|---|
Grundversicherung | |
Geburtsvorbereitung
| CHF 150.– in Einzel- oder Gruppenkursen bei dipl. Hebammen |
Stillberatung
| 3 Sitzungen bei dipl. Hebammen |
Kontrolluntersuchungen
| 7 Kontrolluntersuchungen und 2 Ultraschalluntersuchungen |
Zusatzversicherungen | |
Stillgeld
| CHF 200.– pro Schwangerschaft, sofern eine ärztliche Bestätigung vorliegt |
Spitalaufenthalt
| Je nach Wunsch und persönlichen Bedürfnissen (halbprivat, privat) |
Rückbildungsmassnahmen
| 75% max. CHF 200.– für die Teilnahme an einem Rückbildungsprogramm im Anschluss an eine Schwangerschaft |
Leistungen bei Schwangerschaft | |
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Grundversicherung | |
Geburtsvorbereitung
| CHF 150.– in Einzel- oder Gruppenkursen bei dipl. Hebammen |
Stillberatung
| 3 Sitzungen bei dipl. Hebammen |
Kontrolluntersuchungen
| 7 Kontrolluntersuchungen und 2 Ultraschalluntersuchungen |
Zusatzversicherungen | |
Stillgeld
| CHF 200.– pro Schwangerschaft, sofern eine ärztliche Bestätigung vorliegt |
Spitalaufenthalt
| Je nach Wunsch und persönlichen Bedürfnissen (halbprivat, privat) |
Rückbildungsmassnahmen
| 75% max. CHF 200.– für die Teilnahme an einem Rückbildungsprogramm im Anschluss an eine Schwangerschaft |
Fragen & Antworten
Ich möchte in einem Geburtshaus gebären. Werden die Aufenthaltskosten dafür übernommen?
Sofern sich das Geburtshaus in Ihrem Wohnkanton befindet, übernimmt die SLKK Grundversicherung die Aufenthaltskosten. Wenn Sie unsicher sind, ob Leistungen in Ihrer gewünschte Institution übernommen werden, kontaktieren Sie uns.
Bis wann muss ich mein Kind spätestens anmelden, damit es den vollen Versicherungsschutz geniesst?
Am besten so früh wie möglich. Sobald die Anmeldung bei der SLKK eingegangen ist, sind alle Vorgaben der vorgeburtlichen Anmeldung erfüllt und der Versicherungsschutz tritt in Kraft, wenn das Kind geboren ist. Der letztmögliche Termin für die Anmeldung ist der Tag der Geburt. Es empfiehlt sich allerdings nicht, bis dann zu warten. Sie werden an dem Tag sicher Wichtigeres zu tun haben, als an eine Versicherung zu denken...
Wie viele Ultraschall-Untersuchungen sind durch meine Grundversicherung abgedeckt?
In einer normalen Schwangerschaft werden eine Ultraschalluntersuchung zwischen der 11. und 14. und eine zwischen der 20. und 23. Schwangerschaftswoche aus der Grundversicherung bezahlt. In einer Risikoschwangerschaft übernehmen wir zusätzliche Ultraschalluntersuchungen, falls die Gynäkologin oder der Gynäkologe diese nach klinischem Ermessen als nötig erachtet.
Gibt es Leistungen die während der Schwangerschaft nicht bezahlt werden?
Ab der 13. Schwangerschaftswoche bis acht Wochen nach der Geburt müssen keine Kosten für Schwangerschaftsleistungen, sowie allgemeine Leistungen bei Krankheit erbracht werden. Ausgenommen bei einem Schwangerschaftsabbruch, Zahnarztkosten, Prävention, Geburtsgebrechen oder Unfall.