7. Okt 2015

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Ein Spitalaufenthalt steht bevor – was ist zu tun?

Hier finden Sie einen Ratgeber mit den wichtigsten Punkten, die Sie beachten sollten.

So klappt es mit einem Zimmerwechsel im Spital

Ein Zimmerwechsel im Spital ist aber nicht mit einem Upgrade im Hotel gleichzusetzen, da oft nicht nur das Zimmer, nein auch die ganze Versichertenkategorie wechselt. Damit durch einen vermeintlich einfachen Zimmerwechsel keine ruinösen Kosten für den Patienten anfallen, gibt es die Spitalzusatzversicherungen der SLKK. Oft lassen sich die Kosten je nach Klinik nicht im Voraus beziffern und es kann vorkommen, dass in solchen Fällen beim Spitalaustritt ein mehrstelliger Betrag zusätzlich gefordert wird. 

Damit Ihnen das nicht passiert, haben Sie sich für eine Spitalzusatzversicherung Halbprivat (F2) oder Privat (F3, F4) entschieden. Das bedeutet aber nicht, dass die SLKK VERSICHERUNGEN nun sämtliche Rechnungen ungesehen übernimmt und einfach alles bezahlt.

Für stationäre Behandlungen auf der privaten oder halbprivaten Abteilung eines Spitals in der Schweiz werden die Kosten anteilig aus der Grundversicherung und aus der jeweiligen Spitalzusatzversicherung übernommen. Bedingung für die volle Kostenübernahme ist das Vorliegen eines Tarifvertrags zwischen Spital und SLKK VERSICHERUNGEN. Die SLKK ist bestrebt, mit möglichst allen qualitativ gut und effizient arbeitenden Spitälern und Belegärzten Verträge für Privat- und Halbprivatabteilungen mit freier Arztwahl abzuschliessen.

Ein Spitalaufenthalt steht bevor – was ist zu tun?

Wichtig ist, dass Sie sich immer vor dem Spitaleintritt bei der SLKK und bei Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt darüber informieren, ob

  • die gewählte Klinik einen Vertrag mit der SLKK hat. Nur dann können Sie sicher sein, dass der Spitalaufenthalt in Ergänzung zur obligatorischen Grundversicherung bezahlt wird.
  • Ihre Ärztin oder Ihr Arzt, dem Sie das Vertrauen schenken, sich an die von der SLKK vorgegebenen Arzttarife hält? Verlangen Sie allenfalls eine schriftliche Offerte.

Bitte nehmen Sie mit uns Kontakt auf. Unsere Leistungsabteilung berät Sie gerne unter: 044 368 70 30 oder leistungen@slkk.ch

Wichtig zu wissen

Honorarschuldner ist immer der Patient, da dieser der Ärztin, dem Arzt einen Auftrag erteilt. Nach Obligationenrecht entsteht dadurch ein einfacher Auftrag. Das bedeutet, die Ärztin/der Arzt verpflichtet sich für getreue und sorgfältige Ausführung und Sie als Patient und Auftraggeber schulden das vereinbarte Honorar. Nun ist Ihr Arzt aber nicht verpflichtet Tarife, welche die Versicherer vorgeben, zu akzeptieren und darf grundsätzlich so viel verlangen, wie er will. Es gibt zwischen Arzt/Ärztin und SLKK keinen Vertrag.


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